Latente Steuern Weiter Zurück Schließen

Als latente Steuern werden jene Korrekturgrößen des effektiven Steueraufwandes bezeichnet, die sich aus möglichen Unterschieden des zu versteuernden Ertrages
ergeben.

Diese Unterschiede begründen sich vor allem daraus, dass Aufwendungen und Erträge in der Handelsbilanz zeitlich anders erfasst werden als die Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen in der Steuerbilanz.

So kann zum Beispiel in der Handelsbilanz eine Aufwandsrückstellung eingeordnet werden, die später in der Steuerbilanz keine Anerkennung findet (= aktive Steuerlatenz) oder in der Steuerbilanz werden Fremdkapitalzinsen als Sofortaufwand verrechnet, während diese Zinsen in Verbindung später mit Herstellungskosten in der Handelsbilanz aktiviert werden (= passive Steuerlatenz).

Für aktive latente Steuern (Ergebnis in der Handelsbilanz < Ergebnis in der Steuerbilanz) besteht nach § 274 HGB  ein Aktivierungswahlrecht (Ausweis als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten), während für passive latente Steuern (Ergebnis in der Handelsbilanz > Ergebnis in der Steuerbilanz) eine generelle Passivierungspflicht (Ausweis als Steuerrückstellung) besteht.


Siehe auch: Grundsatz der Maßgeblichkeit.