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Als latente Steuern werden jene
Korrekturgrößen des effektiven
Steueraufwandes bezeichnet, die sich aus
möglichen Unterschieden des zu versteuernden
Ertrages
ergeben.
Diese
Unterschiede begründen sich vor allem daraus, dass
Aufwendungen und Erträge in der Handelsbilanz
zeitlich anders erfasst werden als die
Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen in der
Steuerbilanz.
So kann zum Beispiel in der
Handelsbilanz eine Aufwandsrückstellung eingeordnet
werden, die später in der Steuerbilanz keine
Anerkennung findet (= aktive Steuerlatenz) oder in
der Steuerbilanz werden Fremdkapitalzinsen als
Sofortaufwand verrechnet, während diese Zinsen in
Verbindung später mit Herstellungskosten in der
Handelsbilanz aktiviert werden (= passive
Steuerlatenz).
Für aktive latente Steuern
(Ergebnis in der Handelsbilanz < Ergebnis in der
Steuerbilanz) besteht nach § 274
HGB
ein Aktivierungswahlrecht (Ausweis als aktiver
Rechnungsabgrenzungsposten), während für passive
latente Steuern (Ergebnis in der Handelsbilanz >
Ergebnis in der Steuerbilanz) eine generelle
Passivierungspflicht (Ausweis als
Steuerrückstellung) besteht.
Siehe auch:
Grundsatz der Maßgeblichkeit.
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