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Die Rechtsform der Unternehmergesellschaft
(haftungsbeschränkt) wurde im Zuge der
Reform des
GmbH-Rechts durch das zum 1. November 2008 in
Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des
GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
als existenzgründerfreundliche Variante der
"klassischen"
GmbH und als Alternative zu
ausländischen Rechtsformen mit geringem Stammkapital
eingeführt
Die Gründung einer solchen
Gesellschaft ist bereits mit einer Bareinzahlung
eines
Stammkapitals von (mindestens) 1 Euro
möglich. Eine Sachgründung ist nicht möglich.
Die Stammeinlagen der
Gesellschafter der UG (haftungsbeschränkt) müssen
nach der Gründung und vor der
Anmeldung zum Handelsregister erbracht werden, damit
die Unternehmergesellschaft eingetragen werden kann
(§ 5a Abs. 2 GmbHG). Auch wenn
die Gründung einer solchen Gesellschaft mit einem
Stammkapital von wenigstens 1 Euro möglich ist,
werden in der Praxis höhere Stammeinlagen geleistet,
um die Bonität der Gesellschaft zu verbessern. Ab
einem Stammkapital von 25.000 Euro wird jedoch keine
Unternehmergesellschaft, sondern eine GmbH im
ursprünglichen Sinne (§ 5a Abs. 1 S.1 GmbHG)
gegründet!
Die UG (haftungsbeschränkt) ist
eine Gesellschaft, die ein Unternehmen zu jedem
gesetzlich zulässigen Zweck, also nicht nur als
Handelsgewerbe, führen kann und für deren
Verbindlichkeiten den Gläubigern gegenüber nur das
Gesellschaftsvermögen haftet.
Die UG
(haftungsbeschränkt) ist - wie die herkömmliche GmbH
- eine
juristische Person, die im
Regelfall voll körperschaftsteuer- und
gewerbesteuerpflichtig ist und Jahresabschlüsse nach
den Vorschriften des HGB zu erstellen und zu
veröffentlichen hat.
Die Firma
der Gesellschaft
kann eine Personen-, Sach- oder Fantasie-Firma sein.
Sie muss die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft
haftungsbeschränkt" oder die Abkürzung "UG
haftungsbeschränkt" tragen. Eine Abkürzung des
Zusatzes "haftungsbeschränkt" ist nicht zulässig.
Eine UG haftungsbeschränkt ist im Sinne des
HGB ein
Formkaufmann.
Die UG
(haftungsbeschränkt) hat einen oder mehrere
Geschäftsführer, diese müssen nicht
zwangsläufig Gesellschafter der Gesellschaft sein.
Als Sitz der Gesellschaft gilt jener Ort, der im
Gesellschaftsvertrag festgelegt ist.
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