zu verstehen.
Die Finanzlage, speziell von
Kapitalgesellschaften, ist gem. § 264
Abs. 2
HGB,
in den Dokumenten des Jahresabschlusses (Bilanz,
GuV,
Kapitalflussrechnung) sichtbar zu machen.
Notwendige weitergehende Erläuterungen sind im
Anhang
und im
Lagebericht zu machen (vgl. auch § 285
Nr. 3 HGB).