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Der Nominalwert ist der
Nennwert eines Zahlungsmittels (z. B. 1 Euro =
100 Cent) bzw. der Nennwert einer Aktie (z. B. 1
Euro, siehe § 8 Abs. 2
AktG). Bei Aktien gibt der Nominalwert an, mit
welchem Betrag die Aktie am
Grundkapital einer AG beteiligt ist.
Im
Kontext zur Abschreibung von Gütern des
Anlagevermögens ist auch davon die Rede, dass die
bilanzielle Abschreibung nur eine
Kapitalerhaltung zum Nominalwert
sichert. Beispiel: Wenn ein
Unternehmer einen Pkw bestimmten Typs mit
Anschaffungskosten von 30.000 EUR erwirbt, ist
dieser Vermögensgegenstand in der verbindlichen
Nutzungsdauer von 6 Jahren bilanziell mit
jährlich 5.000 EUR abzuschreiben.
Werden diese Abschreibungsbeträge über 6 Jahre
angesammelt, ergibt sich wieder die Summe von 30.000
EUR. Mit diesem Betrag wird aber der Unternehmer
nach 6 Jahren jedoch kein gleichwertiges Auto
bekommen, denn in diesem Zeitraum ist mit Kosten-
und damit Preissteigerungen zu rechnen.
Demgegenüber soll die Anwendung der
kalkulatorischen Abschreibung die
Kapitalerhaltung zum Substanzwert
sichern. Beispiel: Im
betrachteten Fall wird der Unternehmer von
geschätzten
Wiederbeschaffungskosten eines Pkw bestimmten
Typs am Ende der Nutzungsdauer ausgehen. Beträgt
dieser Wert beispielsweise 32.400 EUR, dann ist als
jährliche kalkulatorische Abschreibung - bei einer
Nutzungsdauer von 6 Jahren - ein Betrag von
5.400 EUR anzusetzen. Werden diese Beträge
über 6 Jahre angesammelt, dann kann mit der Summe
von 32.400 EUR mit einem höheren Grad an Sicherheit
ein Pkw als Ersatzinvestition angeschafft werden,
der vergleichbare Parameter wie das bisherige
Fahrzeug haben wird, was somit Kapitalerhaltung zum
Substanzwert bedeutet. (Die Unterschiede zwischen
den Abschreibungsbeträgen sind im Rahmen der
Abgrenzungsrechnung zu erfassen, denn die
kalkulatorischen Abschreibungsbeträge stellen
Anderskosten dar).
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