Nominalwert Weiter Zurück Schließen

Der Nominalwert ist der Nennwert eines Zahlungsmittels (z. B. 1 Euro = 100 Cent) bzw. der Nennwert einer Aktie (z. B. 1 Euro, siehe § 8 Abs. 2 AktG). Bei Aktien gibt der Nominalwert an, mit welchem Betrag die Aktie am Grundkapital einer AG beteiligt ist.

Im Kontext zur Abschreibung von Gütern des Anlagevermögens ist auch davon die Rede, dass die bilanzielle Abschreibung nur eine Kapitalerhaltung zum Nominalwert sichert.
Beispiel: Wenn ein Unternehmer einen Pkw bestimmten Typs mit Anschaffungskosten von 30.000 EUR erwirbt, ist dieser Vermögensgegenstand in der verbindlichen Nutzungsdauer von 6 Jahren bilanziell mit jährlich 5.000 EUR abzuschreiben. Werden diese Abschreibungsbeträge über 6 Jahre angesammelt, ergibt sich wieder die Summe von 30.000 EUR. Mit diesem Betrag wird aber der Unternehmer nach 6 Jahren jedoch kein gleichwertiges Auto bekommen, denn in diesem Zeitraum ist mit Kosten- und damit Preissteigerungen zu rechnen.

Demgegenüber soll die Anwendung der kalkulatorischen Abschreibung die Kapitalerhaltung zum Substanzwert sichern.
Beispiel: Im betrachteten Fall wird der Unternehmer von geschätzten Wiederbeschaffungskosten eines Pkw bestimmten Typs am Ende der Nutzungsdauer ausgehen. Beträgt dieser Wert beispielsweise 32.400 EUR, dann ist als jährliche kalkulatorische Abschreibung - bei einer Nutzungsdauer von 6 Jahren - ein Betrag von 5.400 EUR anzusetzen. Werden diese Beträge über 6 Jahre angesammelt, dann kann mit der Summe von 32.400 EUR mit einem höheren Grad an Sicherheit ein Pkw als Ersatzinvestition angeschafft werden, der vergleichbare Parameter wie das bisherige Fahrzeug haben wird, was somit Kapitalerhaltung zum Substanzwert bedeutet.
(Die Unterschiede zwischen den Abschreibungsbeträgen sind im Rahmen der Abgrenzungsrechnung zu erfassen, denn die kalkulatorischen Abschreibungsbeträge stellen Anderskosten dar).