Forderungen, sonstige Weiter Zurück Schließen

Unter sonstige Forderungen werden in der Buchführung vor allem jene Ansprüche eines Gläubigers gegenüber einem Schuldner verzeichnet, die im "alten" Geschäftsjahr bereits als Ertrag gelten, jedoch erst im "neuen" Geschäftsjahr zu Einzahlunghen führen. Derartige Ansprüche sind im Rahmen der zeitlichen Abgrenzung bei Jahresabschlussarbeiten als antizipative Posten auszuweisen.

Im Weiteren gelten als "sonstige Forderungen" alle Rechte eines Unternehmens (als Gläubiger), die aufgrund von Leistungen gegenüber einem Schuldner entstanden sind, jedoch den üblichen Forderungsarten (wie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen u. a.) sachlich nicht zugerechnet werden können.

Siehe auch: uneinbringliche Forderungen, zweifelhafte Forderungen