Im Weiteren gelten
als "sonstige Forderungen" alle Rechte eines
Unternehmens (als Gläubiger), die aufgrund von
Leistungen gegenüber einem Schuldner entstanden
sind, jedoch den üblichen Forderungsarten (wie
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen,
Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen u. a.)
sachlich nicht zugerechnet werden können.