Gesellschaftsrecht Weiter Zurück Schließen

Das Gesellschaftsrecht ist jenes Rechtsgebiet, das sich mit den Rechtsgrundlagen von privatrechtlichen Personenvereinigungen befasst.

In § 705 BGB wird bestimmt, dass von einer Gesellschaft dann zu sprechen ist, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

Es geht um den Zusammenschluss mehrerer Personen durch Vertrag.
Der Zusammenschluss dient der Verfolgung eines erlaubten Zwecks
Die Vertragspartner verpflichten sich, den gemeinsamen Zweck zu fördern.

Im Unterschied zum Handelsrecht (siehe Handelsgesetzbuch) gibt es in Deutschland kein in sich geschlossenes Rechtsdokument zum Gesellschaftsrecht.
Vielmehr werden die Rechtsformen von Gesellschaften in verschiedenen Vorschriften behandelt, so die Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Verein im BGB, die  Personenhandelsgesellschaften (OHG und KG) und die stille Gesellschaft im HGB, die Aktiengesellschaft im AktG, die GmbH im GmbHG, die Genossenschaften im GebG.

Im Weiteren hat das gemeinsame Gesellschaftsrecht der EU-Mitgliedsstaaten. Dies betrifft zum Beispiel die eigenen europarechtlichen Gesellschaftsformen wie der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV), die Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea, SE) und die Europäische Genossenschaft ( Societas Cooperativa Europaea, SCE). Diese Gesellschaftsformen wurden auch in Deutschland durch nationale Ausführungsgesetze eingeführt und können daher auch von dt. Unternehmen als Rechtsform gewählt werden. Geplant ist auch die Schaffung einer Europäischen Privatgesellschaft (Societas Privata Europaea, SPE).