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Das Gesellschaftsrecht ist jenes
Rechtsgebiet, das sich mit den Rechtsgrundlagen von
privatrechtlichen Personenvereinigungen befasst.
In § 705
BGB wird bestimmt, dass von einer Gesellschaft
dann zu sprechen ist, wenn folgende Voraussetzungen
erfüllt sind:
Es geht
um den Zusammenschluss mehrerer Personen
durch Vertrag. Der Zusammenschluss dient der
Verfolgung eines erlaubten Zwecks Die
Vertragspartner verpflichten sich, den gemeinsamen
Zweck zu fördern.
Im Unterschied zum
Handelsrecht (siehe Handelsgesetzbuch) gibt es in
Deutschland kein in sich geschlossenes
Rechtsdokument zum Gesellschaftsrecht. Vielmehr
werden die Rechtsformen von Gesellschaften in
verschiedenen Vorschriften behandelt, so die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der
Verein
im
BGB, die Personenhandelsgesellschaften (OHG
und
KG) und die
stille Gesellschaft im
HGB,
die
Aktiengesellschaft im
AktG, die
GmbH im
GmbHG, die
Genossenschaften im
GebG.
Im Weiteren hat das gemeinsame
Gesellschaftsrecht der
EU-Mitgliedsstaaten. Dies betrifft zum Beispiel
die eigenen europarechtlichen Gesellschaftsformen
wie der Europäischen Wirtschaftlichen
Interessenvereinigung (EWIV), die
Europäische Aktiengesellschaft (Societas
Europaea, SE)
und die Europäische Genossenschaft ( Societas
Cooperativa Europaea,
SCE). Diese Gesellschaftsformen wurden auch
in Deutschland durch nationale Ausführungsgesetze
eingeführt und können daher auch von dt. Unternehmen
als Rechtsform gewählt werden. Geplant ist auch die
Schaffung einer Europäischen Privatgesellschaft (Societas
Privata Europaea, SPE). |
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