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Das
Imparitätsprinzip gehört als Grundprinzip
der kaufmännischen Vorsicht zu den allgemeinen
Bewertungsgrundsätzen im Rahmen von
Jahresabschlussarbeiten.
Die Anwendung dieses
Prinzips bewirkt eine ungleiche Behandlung nicht
realisierter Verluste im Vergleich zu nicht
realisierten Gewinnen,
denn es gilt: In der
Bewertung der
Vermögensgegenstände und der
Schulden müssen
noch nicht eingetretene, aber wahrscheinliche
Verluste grundsätzlich ausgewiesen werden.
Demgegenüber dürfen wahrscheinliche, aber
noch nicht realisierte Gewinne keineswegs
Berücksichtigung finden.
Im Imparitätsprinzip
finden das
Niederstwert- und das
Höchstwertprinzip ihren zusammenfassenden
Ausdruck.
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