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Von einer Beteiligungsfinanzierung
ist dann zu sprechen, wenn Bestandteile der in der
Bilanz ausgewiesenen Vermögenswerte der
Mittelherkunft nach auf Einlagen neuer
Eigentümer zurückzuführen sind.
Diese
Einlagen werden vom Grundsatz her auf Dauer
eingebracht und können durch Personen, Unternehmen
oder Einrichtungen
a) in Form
von Geld,
b) in Form von Sachgütern wie
Grundstücke, Immobilien, Pkw und dgl.,
c) in
Form von immateriellen Gütern wie Patente, Software
und dgl. sowie auch
d) in Form von
Wertpapieren (Finanzanlagen)
getätigt
werden.
Der wirtschaftliche Wert der unter
b) - c) benannten Einlagen muss wiederum
feststellbar sein. Grundlage für die
Bewertung der
betreffenden
Vermögensgegenstände bilden die
gültigen handelsrechtlichen Vorschriften und
Wertmaßstäbe.
Untersucht man die Motive, die zu einer
Beteiligung an einem Unternehmen führen, etwas
näher, dann lassen sich im Wesentlichen drei
Gruppen von Beweggründen feststellen:
(1) Einzelpersonen oder auch Unternehmen und
Einrichtungen wollen sich an einem bestehenden
Unternehmen deshalb beteiligen, weil sie sich
erhoffen, dass die eingebrachten Einlagen eine
"Verzinsung" (Rendite) bringen, die höher ist als
die marktübliche Verzinsung der Guthaben bei
Kreditinstituten oder anderer Anlageformen.
Beispiele: Kauf von
Aktien, Erwerb von Anteilen an
einem Immobilienfonds, Beteiligung als stiller
Gesellschafter in einem Unternehmen und dgl. mehr.
(2)
Unternehmen wollen auf andere Unternehmen
wirtschaftlichen Einfluss ausüben, ohne dabei
vordergründig Ertragsabsichten zu haben.
Um diese
Zielsetzung verwirklichen zu können, werden - sofern
praktisch möglich - Einlagen getätigt, die ein
Eigentumsverhältnis an dem betreffenden Unternehmen
und damit ein Mitspracherecht in der
Geschäftsführung begründen.
(3)
Einzelpersonen wollen sich an einem Unternehmen über
Einlagen beteiligen, um sich selbst unternehmerisch
zu betätigen und damit eine Basis für eine eigene
wirtschaftliche Existenz zu schaffen.
Beispiele: Aus einem Einzelunternehmen wird
durch Beteiligung eines Gesellschafters eine
Personengesellschaft oder in eine bereits bestehende
Personengesellschaft bzw.
GmbH wird ein weiterer
Gesellschafter aufgenommen, der außer
Vermögenswerten auch seine Arbeitsleistung
einbringen will.
Möglichkeiten und Grenzen der
Beteiligungsfinanzierung hängen - wie bei der
Einlagenfinanzierung - wesentlich von der
Rechtsform eines Unternehmens ab.
Unter diesem Aspekt ist grundsätzlich zwischen
a) den nicht-emissionsfähigen Unternehmen
(Einzelunternehmen, OHG, KG, stille Gesellschaft,
GbR, GmbH, kleiner AG ohne Zugang zur Börse)
und
b) emissionsfähigen Unternehmen mit
Zugang zur Börse (KGaA, AG)
unterscheiden.
Die Möglichkeiten für
eine Beteiligungsfinanzierung bei
nicht-emissionsfähigen Unternehmen (ohne Zugang zur
Börse) sind eingegrenzt. Hinzu kommt, dass in diesen
Fällen bisherige Eigentümer einer
Beteiligungsfinanzierung erst nach reiflichen
Überlegungen und Prüfungen zustimmen werden, da die
neuen Gesellschafter mit ihrer
Beteiligung das Recht
auf Mitsprache in der Geschäftsführung erwerben.
Aber auch für den
'Beteiligungswilligen' ergeben sich Probleme, da
eine Einlage immer risikobehaftet und zudem auch
nicht so schnell wieder veräußerbar ist.
Anders ist die Lage
dagegen wieder bei emissionsfähigen
Aktiengesellschaften. Sie können - falls als
notwendig erachtet - 'junge'
Aktien herausgeben und
auf diese Weise eine Kapitalerhöhung, meist
verbunden mit der Schaffung neuer
Kapitalrücklagen, bewirken.
Anmerkung: Die
Einlagen- und die Beteiligungsfinanzierung werden -
zusammengefasst - auch als
Eigenfinanzierung des Unternehmens
bezeichnet.
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