Beteiligungsfinanzierung Weiter Zurück Schließen

Von einer Beteiligungsfinanzierung ist dann zu sprechen, wenn Bestandteile der in der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswerte der Mittelherkunft nach auf Einlagen neuer Eigentümer zurückzuführen sind.


Diese Einlagen werden vom Grundsatz her auf Dauer eingebracht und können durch Personen, Unternehmen oder Einrichtungen

a) in Form von Geld,

b) in Form von Sachgütern wie Grundstücke, Immobilien, Pkw und dgl.,

c) in Form von immateriellen Gütern wie Patente, Software und dgl. sowie auch

d) in Form von Wertpapieren (Finanzanlagen)

getätigt werden.

Der wirtschaftliche Wert der unter b) - c) benannten Einlagen muss wiederum feststellbar sein. Grundlage für die Bewertung der betreffenden Vermögensgegenstände bilden die gültigen handelsrechtlichen Vorschriften und Wertmaßstäbe.

Untersucht man die Motive, die zu einer Beteiligung an einem Unternehmen führen, etwas näher, dann lassen sich im Wesentlichen drei Gruppen von Beweggründen feststellen:

(1) Einzelpersonen oder auch Unternehmen und Einrichtungen wollen sich an einem bestehenden Unternehmen deshalb beteiligen, weil sie sich erhoffen, dass die eingebrachten Einlagen eine "Verzinsung" (Rendite) bringen, die höher ist als die marktübliche Verzinsung der Guthaben bei Kreditinstituten oder anderer Anlageformen.
Beispiele: Kauf von Aktien, Erwerb von Anteilen an einem Immobilienfonds, Beteiligung als stiller Gesellschafter in einem Unternehmen und dgl. mehr.

(2) Unternehmen wollen auf andere Unternehmen wirtschaftlichen Einfluss ausüben, ohne dabei vordergründig Ertragsabsichten zu haben.
Um diese Zielsetzung verwirklichen zu können, werden - sofern praktisch möglich - Einlagen getätigt, die ein Eigentumsverhältnis an dem betreffenden Unternehmen und damit ein Mitspracherecht in der Geschäftsführung begründen.

(3) Einzelpersonen wollen sich an einem Unternehmen über Einlagen beteiligen, um sich selbst unternehmerisch zu betätigen und damit eine Basis für eine eigene wirtschaftliche Existenz zu schaffen.
Beispiele: Aus einem Einzelunternehmen wird durch Beteiligung eines Gesellschafters eine Personengesellschaft oder in eine bereits bestehende Personengesellschaft bzw. GmbH wird ein weiterer Gesellschafter aufgenommen, der außer Vermögenswerten auch seine Arbeitsleistung einbringen will.

Möglichkeiten und Grenzen der Beteiligungsfinanzierung hängen - wie bei der Einlagenfinanzierung - wesentlich von der Rechtsform eines Unternehmens ab.
Unter diesem Aspekt ist grundsätzlich zwischen

 a) den nicht-emissionsfähigen Unternehmen (Einzelunternehmen, OHG, KG, stille Gesellschaft, GbR,  GmbH, kleiner AG ohne Zugang zur Börse) und
 b) emissionsfähigen Unternehmen mit Zugang zur Börse (KGaA, AG)
unterscheiden.

Die Möglichkeiten für eine Beteiligungsfinanzierung bei nicht-emissionsfähigen Unternehmen (ohne Zugang zur Börse) sind eingegrenzt. Hinzu kommt, dass in diesen Fällen bisherige Eigentümer einer Beteiligungsfinanzierung erst nach reiflichen Überlegungen und Prüfungen zustimmen werden, da die neuen Gesellschafter mit ihrer Beteiligung das Recht auf Mitsprache in der Geschäftsführung erwerben.
Aber auch für den 'Beteiligungswilligen' ergeben sich Probleme, da eine Einlage immer risikobehaftet und zudem auch nicht so schnell wieder veräußerbar ist.

 Anders ist die Lage dagegen wieder bei emissionsfähigen Aktiengesellschaften. Sie können - falls als notwendig erachtet - 'junge' Aktien herausgeben und auf diese Weise eine Kapitalerhöhung, meist verbunden mit der Schaffung neuer Kapitalrücklagen, bewirken. Anmerkung: Die Einlagen- und die Beteiligungsfinanzierung werden - zusammengefasst - auch als Eigenfinanzierung des Unternehmens bezeichnet.