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Unter Entnahme
ist - im Unterschied zur
Einlage -
die Herausnahme von
Vermögensgegenständen aus dem Unternehmen für
private Zwecke zu verstehen. Dies
kann die Entnahme von
liquiden Mitteln,
von
Wertpapieren, aber auch von
Sachgütern des Anlage- bzw. des Umlaufvermögens
betreffen.
Handelt es sich bei
der Entnahme um Wirtschaftsgüter, die Gegenstand
einer Lieferung sein können, ist die Entnahme als
steuerbarer Eigenverbrauch zu
behandeln.
Handelt es bei der
Entnahme jedoch um
Geld oder
Forderungen,
liegt kein steuerbarer Eigenverbrauch vor.
Bei
Einzelunternehmen und
Personengesellschaften werden Entnahmen zum
Zwecke der Entlohnung des Unternehmers bzw. der
Gesellschafter getätigt. Bei Kapitalgesellschaften
ist eine Entnahme nur über den Weg der
Ausschüttung - unter Beachtung fixierter
Ausschüttungssperren - denkbar.
Entnahmen mindern in
jedem Falle das
Eigenkapital des Unternehmens.
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