Entnahme Weiter Zurück Schließen

Unter Entnahme ist - im Unterschied zur Einlage - die Herausnahme von Vermögensgegenständen aus dem Unternehmen für private Zwecke zu verstehen. Dies kann die Entnahme von liquiden Mitteln, von Wertpapieren, aber auch von Sachgütern des Anlage- bzw. des Umlaufvermögens betreffen.

Handelt es sich bei der Entnahme um Wirtschaftsgüter, die Gegenstand einer Lieferung sein können, ist die Entnahme als steuerbarer Eigenverbrauch zu behandeln.

Handelt es bei der Entnahme jedoch um Geld oder Forderungen, liegt kein steuerbarer Eigenverbrauch vor.

Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften werden Entnahmen zum Zwecke der Entlohnung des Unternehmers bzw. der Gesellschafter getätigt. Bei Kapitalgesellschaften ist eine Entnahme nur über den Weg der Ausschüttung - unter Beachtung fixierter Ausschüttungssperren - denkbar.

Entnahmen mindern in jedem Falle das Eigenkapital des Unternehmens.