Auch
Ergänzungsabgaben (Annexteuern)
wie der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer
zählen zu den Ertragsteuern.
Die
Bemessungsgrundlage für die einzelnen
Ertragssteuerarten basiert nicht auf einer
eindeutigen betriebswirtschaftlichen Regelung,
sondern folgt den jeweils gültigen steuerrechtlichen
Vorschriften, insbesondere denen in den §§ 4 bis
7g
EStG.