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Gewinnrücklagen
sind eine Unterposition des
Eigenkapitals
und werden demzufolge auf der Passiv-Seite der
Bilanz ausgewiesen.
Ihre Bildung setzt voraus, dass im abgelaufenen oder
in früheren Geschäftsjahren ein
Jahresgewinn (nach Steuern)
erwirtschaftet wurde.
Die Bildung
gesetzlicher Gewinnrücklagen ist nur bei
Aktiengesellschaften und entsprechenden
Mischformen wie
'Kommanditgesellschaft auf Aktien' möglich.
Darüber hinaus können
bei Aktiengesellschaften wie bei anderen
Rechtsformen der Unternehmen satzungsgemäße
Rücklagen in der Weise gebildet werden, dass laut
Gesellschaftsvertrag Teile des Jahresgewinns
zweckgebunden oder frei in die
Rücklage
einzustellen sind.
Die Entnahme aus
Gewinnrücklagen (und deren Einordnung in die
Ermittlung des
Bilanzgewinns des abgelaufenen
Geschäftsjahres) ist im Anhang zum
Jahresabschluss
auszuweisen.
Gewinnrücklagen
stellen Reserven dar, die zur
Selbstfinanzierung des
Geschäftsbetriebes des
betreffenden Unternehmens
eingesetzt werden können.
Siehe auch:
Rücklagen.
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