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Unter Wagnissen sind nicht
voraussehbare und daher nicht planbare Wirkungen von
Aktivitäten eines Unternehmens zu verstehen, die zu
Schadensfällen oder Verlusten für das Unternehmen
bzw. für seinen Geschäftsbetrieb führen können.
In Theorie und Praxis der
Betriebswirtschaft unterscheidet man zwischen
dem allgemeinen Unternehmerwagnis und
Einzelwagnissen.
Allgemeines Unternehmerwagnis
Das allgemeine Unternehmerwagnis resultiert zunächst
aus dem freiwillig eingegangenen Marktrisiko, das
heißt aus der Gefahr, dass sich für die vom
Unternehmen angebotenen Produkte und Leistungen
keine ausreichende Anzahl von Kunden finden, die dem
Unternehmen zu kostendeckenden Umsätzen verhelfen.
Des Weiteren umfasst das allgemeine
Unternehmerwagnis das
Risiko, dass ein Unternehmen auch unverschuldet
in eine Krise geraten kann, weil es zum Beispiel auf
dem Markt zu nicht vorhersehbaren
Nachfrageverschiebungen kommt oder die Produkte des
Unternehmens aufgrund neuer technischer
Entwicklungen oder politischer Krisensituationen
nicht oder nicht in ausreichendem Maße gekauft
werden und dgl.
Das allgemeine
Unternehmerwagnis ist kein Kostenbestandteil,
es wird durch den
Gewinn
als der Risikoprämie für den Unternehmer
abgedeckt.
Einzelwagnisse Einzelwagnisse
stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der
Leistungserstellung und
Leistungsverwertung.
Zu den
Einzelwagnissen zählen vor allem
- die
Gefahr des Verlustes oder der Entwertung von Gütern
des Anlagevermögens durch Brand, Havarie oder auch
durch technischen Fortschritt,
- die Gefahr von
Verlusten beim Vorratsvermögen infolge Schwund,
Verderb, Diebstahl,
- die Gefahr von Verlusten
aufgrund von
Gewährleistungsansprüchen
(Preisnachlass, kostenlose Ersatzlieferung und
dgl.),
- die Gefahr von Verlusten aus
fehlgeschlagenen Produktentwicklungen ("Flops"),
- die Gefahr von Verlusten im Umsatzgeschäft infolge
von Währungskursschwankungen
u. a. m.
Die
nachweislich im Ist eingetretenen Wagnisverluste
sind ihrer Natur nach Aufwand und werden in der
Erfolgsrechnung der
Buchführung erfasst und
dokumentiert.
Da auch Einzelwagnisse in ihrem
zeitlichen Auftreten und in ihrer Wirkung nicht
vorhersehbar sind, müssen für die Zwecke einer
gleichmäßigen, anteiligen aufwandsseitigen Belastung
der Kostenträger Durchschnittswerte angesetzt
werden. Dies erfolgt über die Ermittlung
kalkulatorischer Wagniszuschläge.
Ein
kalkulatorischer Wagniszuschlag lässt sich als
prozentualer Anteil des Durchschnittswertes der in
den zurückliegenden Jahren eingetretenen
Wagnisverluste zu einer damit korrespondierenden
Bezugsgröße bestimmen (siehe obige Grafik). Die über
derartige Wagniszuschläge ermittelten Kosten sind
ihrer Natur nach
Anderskosten. Sie sind im Rahmen
der
kostenrechnerischen Korrekturen mit den in der
Buchführung erfassten tatsächlichen Wagnisverlusten
abzugleichen.
Die über Fremdversicherungen
abgedeckten Einzelwagnisse sind keine
kalkulatorischen Kosten, da die entsprechenden
Versicherungsprämien bereits als Kosten zu
berücksichtigen sind.
Siehe auch:
Risikoanalyse. |
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