Wagnisse Weiter Zurück Schließen

Unter Wagnissen sind nicht voraussehbare und daher nicht planbare Wirkungen von Aktivitäten eines Unternehmens zu verstehen, die zu Schadensfällen oder Verlusten für das Unternehmen bzw. für seinen Geschäftsbetrieb führen können.


In Theorie und Praxis der Betriebswirtschaft unterscheidet man zwischen dem allgemeinen Unternehmerwagnis und Einzelwagnissen.

Allgemeines Unternehmerwagnis
Das allgemeine Unternehmerwagnis resultiert zunächst aus dem freiwillig eingegangenen Marktrisiko, das heißt aus der Gefahr, dass sich für die vom Unternehmen angebotenen Produkte und Leistungen keine ausreichende Anzahl von Kunden finden, die dem Unternehmen zu kostendeckenden Umsätzen verhelfen.

Des Weiteren umfasst das allgemeine Unternehmerwagnis das Risiko, dass ein Unternehmen auch unverschuldet in eine Krise geraten kann, weil es zum Beispiel auf dem Markt zu nicht vorhersehbaren Nachfrageverschiebungen kommt oder die Produkte des Unternehmens aufgrund neuer technischer Entwicklungen oder politischer Krisensituationen nicht oder nicht in ausreichendem Maße gekauft werden und dgl.

Das allgemeine Unternehmerwagnis ist kein Kostenbestandteil, es wird durch den Gewinn als der Risikoprämie für den Unternehmer abgedeckt.

Einzelwagnisse
Einzelwagnisse stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistungserstellung und Leistungsverwertung.

Zu den Einzelwagnissen zählen vor allem
  • die Gefahr des Verlustes oder der Entwertung von Gütern des Anlagevermögens durch Brand, Havarie oder auch durch technischen Fortschritt,
  • die Gefahr von Verlusten beim Vorratsvermögen infolge Schwund, Verderb, Diebstahl,
  • die Gefahr von Verlusten aufgrund von Gewährleistungsansprüchen (Preisnachlass, kostenlose Ersatzlieferung und dgl.),
  • die Gefahr von Verlusten aus fehlgeschlagenen Produktentwicklungen ("Flops"),
  • die Gefahr von Verlusten im Umsatzgeschäft infolge von Währungskursschwankungen
u. a. m.

Die nachweislich im Ist eingetretenen Wagnisverluste sind ihrer Natur nach Aufwand und werden in der Erfolgsrechnung der Buchführung erfasst und dokumentiert.

Da auch Einzelwagnisse in ihrem zeitlichen Auftreten und in ihrer Wirkung nicht vorhersehbar sind, müssen für die Zwecke einer gleichmäßigen, anteiligen aufwandsseitigen Belastung der Kostenträger Durchschnittswerte angesetzt werden. Dies erfolgt über die Ermittlung kalkulatorischer Wagniszuschläge.

Ein kalkulatorischer Wagniszuschlag lässt sich als prozentualer Anteil des Durchschnittswertes der in den zurückliegenden Jahren eingetretenen Wagnisverluste zu einer damit korrespondierenden Bezugsgröße bestimmen (siehe obige Grafik).
Die über derartige Wagniszuschläge ermittelten Kosten sind ihrer Natur nach Anderskosten. Sie sind im Rahmen der kostenrechnerischen Korrekturen mit den in der Buchführung erfassten tatsächlichen Wagnisverlusten abzugleichen.

Die über Fremdversicherungen abgedeckten Einzelwagnisse sind keine kalkulatorischen Kosten, da die entsprechenden Versicherungsprämien bereits als Kosten zu berücksichtigen sind.

Siehe auch: Risikoanalyse.