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Unter Bilanzpolitik (eigentlich:
Rechnungslegungspolitik) eines Unternehmens ist die
zweck- und zielbestimmte Erarbeitung des
handelsrechtlichen
Jahresabschlusses und der
Steuerbilanz unter Ausnutzung der durch die
Bilanzierungs- und
Bewertungswahlrechte gegebenen Gestaltungs-
Handlungsspielräume zu verstehen. Dabei wird
weniger die Realität der wirtschaftlichen Situation
des Unternehmens selbst als vielmehr die Darstellung
(Abbildung) dieser Realität in den Dokumenten des
Jahresabschlusses verändert.
Die
Bilanzpolitik als wesentlicher Bestandteil der
gesamten Unternehmenspolitik verfolgt im Einzelnen
die nachstehend aufgeführten Ziele:
-
Optimierung der
Steuerlast, - Steuerung der
Gewinnausschüttung,
- Erfüllung der
Publizitätsverpflichtungen, -
Gestaltung der Bilanzstruktur im Zusammenhang mit
Stärken-/Schwächen-Analysen, -
Sicherstellung ausgewogener
Information u. a. m.
Darüber hinaus
sollen durch die vorgelegten Bestandteile des
Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung, Anhang u. a.) aber auch andere
Adressaten (zum Beispiel
Kreditinstitute, andere
Gläubiger,
Arbeitnehmer) beeinflusst werden, und zwar in
einem Sinne, der den Interessen des Unternehmens und
den Zielsetzungen seiner kurz-, mittel- und
langfristigen Unternehmenspolitik entspricht.
Die Bilanzpolitik kann im Wesentlichen in zwei
Formen umgesetzt werden:
a) Formelle
Bilanzpolitik
Die formelle
Bilanzpolitik bezieht sich vor allem auf
- die Gestaltung der
Bilanzgliederung und der Bilanzstruktur sowie
- die Erläuterung der
Bilanzpositionen
unter Beachtung der
Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses.
b) Materielle
Bilanzpolitik
Die materielle
Bilanzpolitik zielt vor allem darauf ab, die Höhe
des im Jahresabschluss auszuweisenden
Gewinns
zu beeinflussen. Unter diesem Aspekt wird
versucht, die handels- und steuerrechtlichen
Bilanzierungs- und
Bewertungswahlrechte so auszunutzen, dass für
das Abschlussjahr ein Gewinn ausgewiesen wird, der
nach Maßgabe aller Einflussmöglichkeiten dem Konzept
der Unternehmenspolitik entspricht.
Auch im
Hinblick auf die Instrumente der
Bilanzpolitik lassen sich zwei Gruppen
unterscheiden:
a) Instrumente, die
der Darstellung von Sachverhalten in der Bilanz
dienen und
b) Instrumente, die die
gegebenen Sachverhalte verändern.
Beispiel zu a): -
Wahlrecht, in die Herstellungskosten auch
angemessene Teile der Verwaltungsgemeinkosten
einzubeziehen.
Beispiele zu b):
- Zeitliche Verlagerung von
Geschäftsvorfällen (Vorziehen der Anschaffung von
geringwertigen Wirtschaftsgütern noch in das
abzuschließende Wirtschaftsjahr),
-
Leasing statt Kauf eines Wirtschaftsgutes, um die
Bilanzsumme zu reduzieren (mit Einfluss auf die
Einordnung in eine Größenklasse).
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