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Unter Folgebewertung ist - im Unterschied zur
Zugangsbewertung - die Bewertung von
Vermögensgegenständen und
Schulden zu einem
Bilanzstichtag zu verstehen, der zeitlich nach
dem Stichtag der Anschaffung bzw. Herstellung des
Vermögensgegenstandes bzw. dem Zeitpunkt des
Entstehens einer Schuld (als Verbindlichkeit bzw.
als Rückstellung) liegt.
Aufgabe und Ziel
einer solchen Folgebewertung ist es, eine zu einem
konkreten Stichtag (z. B. Bilanzstichtag)
sachgerechte Darstellung der
Vermögens-,
Ertrags-
und Finanzlage eines Unternehmens zu sichern.
Dies ist besonders dann wichtig, wenn
Vermögensgegenstände einem Werteverzehr unterliegen.
Ein solcher Werteverzehr wird vor allem durch
Abschreibungen
erfasst und reflektiert, in deren
Wirkung die Wertansätze in den betreffenden
Bilanzpositionen gemindert werden.
Grundlage
für die Folgebewertung bilden die Bestimmungen in
§ 253
HGB.
Maßstäbe für die Folgebewertung sind vor allem
Grundprinzipien der Folgebewertung sind
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